Der Auftraggeber informiert gemäß § 30 (1) Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nach der Durchführung einer -Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb- oder einer -Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb- über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Bei einer Ausschreibung gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) bei -Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb- ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei - Freihändigen Vergaben- ab einem Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 20 Absatz 3 VOB/A). Die Informationen sind mindestens drei (gem. UVgO) bzw. sechs Monate (gem. VOB/A) zu veröffentlichen.
Aktuell wurden keine veröffentlichungspflichtigen Aufträge vergeben.