Regelung für Schleswig-Holstein

Die DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" wurde - mit Änderungen - vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als allgemein anerkannte Regel der Technik verbindlich für Schleswig-Holstein eingeführt (Amtsblatt S-H, Ausgabe 18.10.2010).

Die wichtigsten Inhalte kurz zusammengefasst:

  • Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten (Schutzzonen II, III und III A) und Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit zu prüfen.
  • In den übrigen Gebieten sind die Grundstücksentwässerungsanlagen bis zum 31.12.2025 auf Dichtheit zu prüfen (Ausnahmeregelung: Wenn in einem Gebiet die Sanierung der öffentlichen Kanalisation erst nach dem 31.12.2022 abgeschlossen wird, hat die Dichtheitsprüfung innerhalb von drei Jahren nach Ende der Sanierung zu erfolgen.)
  • Als Prüfmethode wird die optische Untersuchung als ausreichend angesehen (Ausnahme: Wasserschutzgebiet Schutzzone II und bei gewerblichem Abwasser vor einer Vorbehandlungsanlage).
  • Alle 30 Jahre wird eine Wiederholungsprüfung fällig, in Wasserschutzgebieten und bei der Ableitung gewerblichen Abwassers schon eher.
  • Bereits vor Ende der festgesetzten Frist durchgeführte Dichtheitsprüfungen werden so behandelt, als wären sie zum spätmöglichsten Zeitpunkt erfolgt (Beispiel: Wer "in übrigen Gebieten" jetzt seine Abwasserleitungen prüft, müsste erst in 2055 eine Wiederholungsprüfung durchführen.)
  • Dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht (Kommune) wird empfohlen, die Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlagen über die Pflichten, die sich aus der DIN 1986 Teil 30 ergeben, zu informieren und zu beraten. Es kann außerdem sinnvoll sein, den Betreibern der Grundstücksentwässerungsanlagen anzubieten, die Untersuchung für diesen durchführen zu lassen (z. B. im Zusammenhang mit Untersuchungen der öffentlichen Kanalisation).
  • Der Nachweis der Dichtheitsprüfung ist von den Grundstückseigentümern vorzuhalten und auf Aufforderung dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht (Kommune) oder der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.
  • Die Untere Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird die Umsetzung der DIN 1986-30 stichprobenartig überprüfen.

Übersichtskarte Wasserschutzgebiet Rendsburg:

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